1. Allgemeine Grundlagen

1.1. Wir erbringen unsere Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers, Lagerhalters und Logistikers.

1.2. Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB) in jeweils geltender Fassung. Ein entsprechender Hinweis befindet sich auf allen unseren Geschäftspapieren und auf unserer Internetseite. Diese AGB sind ausnahmslos Geschäftsgrundlage für alle unsere Rechtsbeziehungen und Tätigkeiten etc., insbesondere für unsere Transport-, Lager- und Logistikverträge und -leistungen, sowohl für die gegenwärtigen, als auch für die zukünftigen. Mit Auftragserteilung an uns erkennt der Auftraggeber diese umfassende Geltung unserer AGB und deren Inhalt an. Diese AGB haben auch dann uneingeschränkte Gültigkeit, wenn wir uns auf diese bei Vertragsabschluss, etwa bei Folgeaufträgen, nicht ausdrücklich berufen sollten.

1.3. Ein Ausschluss oder ein Abbedingen dieser AGB, auch nur teilweise, ist nur aufgrund individueller schriftlicher Einzelvereinbarung mit uns möglich. Widersprüchliche Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Auftraggebers oder Dritter haben auf die Geltung unserer AGB keinen Einfluss, diese AGB gelten ausdrücklich als abbedungen, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen sollten.

1.4. Diese AGB liegen in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme auf, sie sind überdies auf unserer Internetseite https://melo-web-logistic.azurewebsites.net/agb abrufbar und werden auf Verlangen auch übersandt.

1.5. Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in geltender Fassung, aktuell die ADSp 2017, und, soweit diese Bedingungen für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten, nach den Logistik-AGB in geltender Fassung, aktuell die Logistik-AGB, Stand März 2006. Diese gelten ausdrücklich als vereinbart. Die ADSp und die Logistik-AGB in geltender Fassung sind unter https://melo-web-logistic.azurewebsites.net/impressum abrufbar und werden auf Verlangen übersandt.

1.6. Die ADSp und Logistik-AGB gelten ergänzend und konkretisierend zu diesen AGB.  Sollte sich zwischen den einzelnen Bedingungen ein Widerspruch ergeben, ist das folgende Rangverhältnis zu beachten:

1.6.1.  unsere AGB
1.6.2.  die ADSp 2017
1.6.3.  die Logistik-AGB 2006
1.6.4.  die allgemeingesetzlichen Bestimmungen

1.7. Soweit zwingende nationale oder internationale Bestimmungen (z.B. HGB, CMR) bestehen, finden diese AGB und die angeführten Regelwerke insofern keine Anwendung.

1.8. Die Bestimmungen dieser AGB und der angeführten Regelwerke gelten ausdrücklich als eine im einzelnen ausgehandelte individualvertragliche Rahmenvereinbarung mit ebendiesen Bestimmungen für sämtliche, auch zukünftige Geschäfte mit demselben Auftraggeber. Diese Bestimmungen müssen deshalb, da über diese uneingeschränktes Einverständnis besteht, für zukünftige Geschäfte nicht mehr im Einzelnen ausverhandelt werden und bedarf es bei zukünftigen Geschäften auch keines weiteren Hinweises auf diese.

1.9. Wir sind berechtigt, einzelne Bestimmungen dieser AGB einseitig abzuändern oder außer Kraft zu setzen. Gemäß § 315 BGB sind wir berechtigt, den genauen Leistungsinhalt für eine vertragliche Leistung einseitig festzulegen, die nicht bereits im Vertrag selbst festgelegt ist.

1.10. Sollten einzelne Bestimmungen unserer AGB ganz oder teilweise ungültig sein, wird dadurch die Gültigkeit deren sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und unseren Interessen am ehesten entspricht. § 139 BGB ist insofern abbedungen.

1.11. Mit Auftragserteilung an uns erklärt der Auftraggeber die vollumfängliche Kenntnis dieser AGB und deren Anerkenntnis.

2. Auftragsgrundlagen

 2.1. Unsere Angebote und Vereinbarungen mit uns über Kosten (Fracht etc.) und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich angeführten eigenen Leistungen und/oder Leistungen Dritter und, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen voraus. Übliche (Sonder-) Gebühren und (Sonder-) Auslagen können von uns jederzeit (zusätzlich) eingehoben werden, auch wenn wir den Auftraggeber nicht darauf aufmerksam gemacht haben.

2.2. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, sowie, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot ausdrücklich schriftlich Bezug genommen wird. Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten.

2.3. Für das Auftragsverhältnis ist einzig unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Abänderungen oder Ergänzungen von Angeboten, Verträgen, Aufträgen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausnahmslos der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ausnahmslos unwirksam.

2.4. Für die Befolgung mündlicher, telefonischer, telegrafischer, digitaler etc. Aufträge oder sonstiger Mitteilungen, die von keiner Seite schriftlich bestätigt werden, ebenso für die Befolgung von Mitteilungen an Lager-, Fahr- und Begleitpersonal, übernehmen wir keine Gewähr. Die Übergabe von Gütern und Schriftstücken irgendwelcher Art an unsere Arbeitnehmer oder Mitarbeiter Dritter, deren wir uns zur Ausführung der uns erteilten Aufträge bedienen, erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, wenn sie nicht vorher mit uns oder einem unserer bevollmächtigten Angestellten ausdrücklich vereinbart war.

2.5. Erklärungen des Lager-, Fahr- und Begleitpersonals sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

2.6. Mehrere Auftraggeber haften uns für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag solidarisch. Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, berührt seine Verpflichtungen aus dem Auftrag uns gegenüber nicht, er bleibt uns dessen ungeachtet aus diesem in vollem Umfang zahlungspflichtig. Wir sind nicht verpflichtet, unsere Ansprüche gegenüber dem Dritten, an welchen die Fracht bzw. Zahlung überwiesen wurde, geltend zu machen.

2.7. Bei der Auftragsabwicklung und Leistungserbringung, sowie in Schadensfällen etc. sind der (Haftungs- bzw. Risiko-) Sphäre des Auftraggebers zwingend und unabdingbar neben seinen Bediensteten und Leuten im Besonderen folgende Beteiligte, nämlich Verlader, Empfänger, Frachtführer, Spediteure sowie jeweils deren Bedienstete, Leute und Erfüllungsgehilfen, wie auch sonstige Dritte sowie deren Bedienstete, Leute und Erfüllungsgehilfen, zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Vorgenannten nicht in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Der Auftraggeber haftet uns gegenüber für die Handlungen und Unterlassungen der Vorgenannten solidarisch mit diesen verschuldensunabhängig und betraglich unbegrenzt wie für eigene Handlungen und Unterlassungen. Ein Ausnahme davon besteht nur, sofern die genannten Beteiligten in unserem alleinigen Auftrag handeln.

3. Grundsätzlich von der Annahme, Beförderung bzw. Einlagerung ausgeschlossene Güter

3.1. Von der Annahme, Beförderung bzw. Einlagerung sind nachstehende Güter grundsätzlich ausgeschlossen:

3.1.1. Güter, die Nachteile für Personen, Tiere, die Umwelt, andere Güter, Beförderungsmittel oder sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten;
3.1.2. Güter welche schneller Verderbnis oder Fäulnis ausgesetzt sind;
3.1.3. Güter, deren Art, Inhalt, Beförderung oder Lagerung etc. gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen;
3.1.4. Güter, welche für ihre Beförderung, Behandlung, Verladung, Stauung, Entladung und Lagerung etc. besondere Einrichtungen und Vorrichtungen, besonderes Fachpersonal, besondere Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen etc. erfordern, über welche wir nicht verfügen bzw. deren Vorhandensein wir dem Auftraggeber nicht schriftlich zugesagt haben;
3.1.5. Güter, deren Beförderung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegen;
3.1.6. Güter, mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 10.000,– EURO brutto;
3.1.7. Sendungen, die diebstahlgefährdetes Gut gemäß Ziff. 1.3. ADSp beinhalten;
3.1.8. Feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende Güter;
3.1.9. Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie etwa Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke.

3.2. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Güter hinsichtlich allfälliger Ausschlüsse zu überprüfen, und dazu deren Verpackung zu öffnen.

3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns besonders darauf hinzuweisen, wenn uns Güter gem. 2.6. übergeben werden.

3.4. Werden uns Güter, welche gemäß diesen Bedingungen von der Annahme und Beförderung ausgeschlossenen sind, ohne besonderen schriftlichen Hinweis auf deren besondere Eigenschaften und ohne entsprechende Kennzeichnung zur Einlagerung übergeben, sind wir berechtigt die Einlagerung abzulehnen. Werden uns derartige Güter zur Beförderung übergeben, so sind wir berechtigt, die Ausführung der Beförderung abzulehnen bzw. das Gut sogleich zu entladen und für den Auftraggeber auf dessen Gefahr und Kosten einzulagern. Der Auftraggeber hat uns diesfalls verschuldensunabhängig die vereinbarte Fracht in voller Höhe zu bezahlen und uns allfällige Standgelder, Lagergelder, Aufwendungen, Schäden und den entgangenen Gewinn etc. zu ersetzen. Wir sind bei diesem Vorgehen gegenüber dem Auftraggeber von jeder Haftung und jedem Ersatz befreit. Lagern wir das Gut bei einem Dritten ein, haften wir nur für dessen sorgfältige Auswahl.

3.5. Werden uns Güter übergeben, welche gemäß den Bestimmungen dieser AGB von der Annahme, Beförderung bzw. Einlagerung ausgeschlossen sind, so trifft uns für Schäden an diesen in unserer Obhut ausnahmslos keine Haftung, wenn wir diese Güter in Unkenntnis dieser Tatsache übernommen haben. Unsere Unkenntnis steht unwiderleglich fest, wenn wir vor Übergabe der Güter nicht schriftlich auf die besonderen Eigenschaften und Gefahren der Güter hingewiesen wurden und dieser Hinweis von uns nicht nachweislich zur Kenntnis genommen wurde.

4. Allgemeine Bedingungen

4.1. Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung, oder wenn eine Weisung nicht in angemes-sener Zeit eingeholt werden kann, dürfen wir unter Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nach unserem freien Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung, Ort und Art der Einlagerung etc. wählen.

4.2. Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb Deutschland „frei Haus“. Durch besondere Versandwünsche des Auftraggebers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten

4.3. Wir dürfen die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender in Sammel-ladungen (oder auf Sammelkonnossement) bewirken, falls uns nicht das Gegenteil ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist.

4.4. Fixe Verlade-, Liefer- oder Entladefristen, eine besondere Behandlung von Gütern, eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart werden nur gewährleistet, wenn dies mit uns schriftlich vereinbart wurde.

4.5. Besondere Kennzeichnungen des Gutes als zerbrechlich etc. oder allgemeine Warnhinweise, wie „nicht stürzen“, „nicht kippen“, etc. begründen keine besondere Behandlung des Gutes und keine weitergehende Haftung für diese besonderen Umstände, es sei denn, eine besondere Behandlung des Gutes oder eine weitergehende Haftung daraus wäre mit uns schriftlich vereinbart und im Frachtbrief eingetragen worden.

4.6. Ereignisse, die von uns nicht verschuldet sind, uns aber an der Erfüllung unserer Pflichten ganz oder teilweise behindern, wie etwa Seuchen, ferner Streiks und Aussperrungen befreien uns für die Zeit ihrer Dauer von unseren Verpflichtungen und Haftungen aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. In solchen Fällen sind wir, selbst wenn eine feste Übernahme vereinbart ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Dem Auftraggeber steht in diesen Fällen das gleiche Recht zu, wenn ihm aus diesen Ursachen die Fortsetzung des Vertrages billigerweise nicht zugemutet werden kann. Treten wir oder der Auftraggeber nach den vorstehenden Bestimmungen zurück, so haben wir Anspruch wahlweise auf das vereinbarte oder angemessene Entgelt, unter Anrechnung dessen, was wir uns infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart haben, oder die Hälfte des vereinbarten Entgeltes und sind uns in beiden Fällen darüber hinaus allfällige Standgelder, Lagergelder, sonstige zusätzliche Aufwendungen, Schäden und der entgangene Gewinn etc. zu ersetzen.

4.7. Der Auftraggeber haftet für ordnungsgemäße Verhältnisse an der Be- und Entladestelle.

5. Auftragserteilung, Daten, Kalkulation etc.

5.1. Der Auftraggeber hat verpackungsbedürftiges Gut so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist, und dass uns und unseren Beauftragten keine Schäden entstehen (§ 411 HGB u.a.). Wir dürfen davon ausgehen, dass die Verpackung des uns übergebenen Gutes nach dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung diesen Anforderungen entspricht. Wird uns unverpacktes Gut übergeben, dürfen wir annehmen, dass das Gut keiner Verpackung bedarf. Wir sind nicht verpflichtet die Verpackung bzw. eine allfällige Verpackungsbedürftigkeit des Gutes zu überprüfen.

5.2. Der Auftraggeber hat das Gut überdies ausreichend zu kennzeichnen und uns von sich aus zu dem Gut, dessen Eigenschaften, dessen Behandlung etc. sowie zur Ausführung des Auftrages und den diesen  beeinflussenden Faktoren rechtzeitig sämtliche erforderlichen Angaben, Mitteilungen, Urkunden und Auskünfte etc., insbesondere gemäß Ziffer 3 ADSp und §§ 413,  414 Abs. 1 HGB, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.

5.3. Der Auftraggeber haftet uns weiters dafür, dass das Gut von der Annahme oder Beförderung (insbesondere aufgrund dieser Bedingungen) ausgeschlossen ist und durch dessen Behandlung und Beförderung keine geltenden Bestimmungen verletzt werden.

5.4. Auch haftet uns der Auftraggeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben.

5.5. Sämtliche Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesen AGB sowie den Regelwerken treffen diesen von sich aus, ohne dass es dazu einer Aufforderung unsererseits bedürfte.

5.6.  Wir sind nicht verpflichtet die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, Mitteilungen, Urkunden und Auskünfte etc. zu überprüfen und dürfen ausnahmslos davon ausgehen, dass diese richtig und vollständig sind.

5.7. Der Auftraggeber hat uns verschuldensunabhängig aus einer Verletzung einer dieser Verpflichtungen in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten und zu stellen. Wir haben hieraus diesem gegenüber einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf die vereinbarte Fracht, ein etwaiges Standgeld, und den Ersatz aller Aufwendungen, Kosten, Schäden etc. und des entgangenen Gewinns.

5.8. Mit der vereinbarten Vergütung, welche die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind lediglich die  nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden namentlich angeführten Leistungen abgegolten. Sind darüber hinaus weitere Leistungen zu erbringen,  haben wir Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen weiteren Kosten, selbst wenn diese Kosten im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung angefallen sind und bei Angebotsabgabe vorhersehbar waren. Kalkulationsirrtümer unsererseits sind stets beachtlich und berechtigen uns zu einer Nachverrechnung.

5.9.  Datenübermittlungsfehler oder der Verlust von Auftragsdaten anlässlich der digitalen Kommunikation mit uns gehen zu alleinigen Lasten des Auftraggebers.

6. Vertragsabschluss

6.1. Ein uns erteilter Auftrag gilt erst dann verbindlich angenommen, wenn dieser von uns ausdrücklich unter Angabe sämtlicher erforderlichen Daten schriftlich bestätigt wurde. Für die Auftragsannahme und den Umfang und den Zeitpunkt der Leistungen etc. ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle zuvor von uns gemachten Angaben sind unverbindlich.

6.2. Wird ein uns erteilter Auftrag von uns abweichend schriftlich bestätigt, hat der Auftraggeber dem unverzüglich schriftlich zu widersprechen, ansonsten sein Schweigen die Annahme des geänderten Inhaltes fingiert und der Vertrag rechtsverbindlich entsprechend unserer Auftragsbestätigung geschlossen gilt.

6.3. Änderungen und Ergänzungen jedes Auftrages bzw. Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit und Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung und unserer schriftlichen Bestätigung.

7. Preise, Kosten etc.

7.1. Unsere Preise und Kosten etc. verstehen sich grundsätzlich netto, also zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich brutto (also einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) angeboten werden. Die Mehrwertsteuer wird von uns  mit dem am Tag der Leistungserbringung geltenden Satz berechnet.

7.2. Ohne abweichende schriftliche Währungsangabe sind von uns bekanntgegebene Beträge ausnahmslos Eurobeträge und in Euro geschuldet. Erfolgt dennoch Zahlung in einer Fremdwährung, sind wir berechtigt, den Zahlbetrag in Euro umzuwechseln. Sämtliche damit verbundenen Kosten, Auslagen, Spesen etc. gehen zu Lasten des Zahlenden.

7.3. Unsere Preise beinhalten keinerlei Entsorgungskosten oder Gebühren für die Beteiligung an einem dualen System. Der Besteller verpflichtet sich, auf Basis bestehender Verpackungsverordnung selbst entsprechende Vereinbarungen mit anerkannten Verpackungsentsorgern zu schließen.

7.4. Liegt der Leistungstermin später als zwei Monate nach Angebotslegung bzw. Vertragsschluss, können wir die  Preise an allenfalls veränderte Preisgrundlagen anpassen. Wird sind diesfalls berechtigt, die am Leistungstag gültigen Preise zu verrechnen.

7.5. Ohne Preisvereinbarung verrechnen wir die am Leistungstag gültigen Preise.

7.6. Werden wir fremde Währung schuldig oder haben wir fremde Währung ausgelegt, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Zahlung in der fremden Währung oder in Euro zu verlangen. Verlangen wir Zahlung in Euro, so erfolgt die Umrechnung zum Warenkurs des Tages der Auftragserteilung, es sei denn, dass wir nachweislich einen höheren Kurs bezahlt haben.

8. Fälligkeit, Zahlungsverzug

8.1. Unsere Rechnungen sind, sofern kein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart ist, sofort nach deren Zugehen zu begleichen.

8.2.. Bei sofortiger Fälligkeit hat der Überweisungsauftrag unverzüglich nach Rechnungszugang zu erfolgen. Ist der Fälligkeitstermin der Zahlung durch Einräumung eines Zahlungsziels oder im vorhinein datumsmäßig bestimmt, so ist der Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf unserem  Konto wertgestellt (also gutgeschrieben und für uns verfügbar) ist.

8.3. Wurde das Entgelt im Vorhinein fix vereinbart (Kostenpauschale, Offert etc.), sodass es zur Konkretisierung des Entgeltes keiner Rechnungslegung nach Leistungserbringung mehr bedarf, ist unser Entgelt  bereits mit ordnungsgemäßer Erbringung der Leistung zur Zahlung fällig.

8.4. Jede Zahlung hat für uns spesen- und abzugsfrei zu erfolgen. Abzüge welcher Art bei Zahlung auch immer (Skonti etc.), welche von uns nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden, sind ausnahmslos unzulässig und werden von uns nicht anerkennt.

8.5. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von drei Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Einwendungen gegen den Anspruch haben keinen Einfluss auf dessen Fälligkeit. Durch Zahlungsverzug auch nur einer einzigen fälligen Forderung werden sämtliche sonstigen, auch noch nicht fälligen, Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

8.6.Im Falle des Verzuges dürfen wir vom ersten Tag an die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB verrechnen, wir sind überdies berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Zudem hat uns der Schuldner pro Verzugsfall eine Kostenpauschale in Höhe von € 40,00 gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu leisten, welche abweichend von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auf einen geschuldeten Schadensersatz, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, nicht anzurechnen ist, und uns sämtliche Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungsbetreibung zu ersetzen.

8.7. Nicht in voller Höhe eingelangte Zahlungen gelten als Teilzahlungen und sind ungeachtet anderweitiger Widmung auf die älteste Verbindlichkeit des Auftraggebers / Zahlenden in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Kapital angerechnet.

9. Sicherheiten

9.1. Wenn uns dies geboten erscheint, etwa aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage, wegen Zahlungsverzugs, oder zufolge Gefährdung unserer Forderungen aufgrund der Vermögenslage des Auftraggebers (oder des Zahlungspflichtigen), sind wir jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber die Erbringung von angemessenen Sicherheiten zu fordern.

9.2. Dazu können wir nach unserer Wahl Vorauskasse für die gesamten mit den auszuführenden Leistungen verbundenen Kosten und/oder die Beibringung ausreichender (geldwerter) Sicherheiten unserer Wahl sowohl für die gesamten Kosten des Auftrages als auch für allfällige offene (auch noch nicht fällige) Forderungen aus anderen Aufträgen etc. verlangen.

9.3. Bis zur Erfüllung unseres Sicherstellungsbegehrens sind wir berechtigt, die Erbringung unserer Leistungen abzulehnen/aufzuschieben. Durch ein solches Begehren und die damit allenfalls verbundene Ablehnung/Aufschiebung unsere Leistungen geraten wir gegenüber dem Auftraggeber nicht in (Leistungs-) Verzug und erwachsen diesem daraus keinerlei Ansprüche uns gegenüber. Sollte der Auftraggeber in Bezug auf unser Sicherstellungsbegehren in Verzug geraten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die vereinbarte Fracht, ein etwaiges Standgeld und den Ersatz aller Aufwendungen, Kosten und Schäden und des entgangenen Gewinns etc. fordern.

10. Haftungszeitraum und Beweislast

10.1. Wir haften für Schäden aus unseren Tätigkeiten und Verrichtungen, insbesondere für Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist, nur dann, wenn diese in unserer Obhut entstehen.

10.2. Die Beweislast für alle Ansprüche, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, und alle haftungsrelevanten Umstände obliegt ausnahmslos und unabhängig vom Grad des Verschuldens dem Geschädigten/Anspruchsteller. Berufen wir uns auf einen Haftungsausschluss wie § 426 HGB u.a., haben nicht wir den Entlastungsbeweis zu erbringen, sondern ist der Geschädigte/Anspruchsteller uns dafür voll beweispflichtig, dass der Schaden auf Umständen beruht, welche für uns vermeidbar und deren Folgen für uns abwendbar waren. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der Gefahren des § 427 Abs. 1 HGB oder aus sonstigen Gefahren, welche als (bevorrechtete, besondere) Haftungsausschlussgründe gelten, entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung ist nur durch den Vollbeweis des Gegenteils durch den Geschädigten / Anspruchsteller widerlegbar.

10.3. Es gilt die lediglich durch Vollbeweis widerlegbare Vermutung, dass ein Schaden nicht in unserer Obhut eingetreten ist und wir das Gut in demselben Zustand abgeliefert haben, wie wir dieses übernommen haben.

11. Haftungsregeln

11.1. Wir haften jedenfalls nur, sofern uns ein Verschulden trifft. Für leicht fahrlässiges Verhalten (eigenes und das unserer Erfüllungsgehilfen) haften wir grundsätzlich nicht.

11.2. Eine höhere Sorgfalt, als die nach den Regelwerken unabdingbar geschuldete, wird unsererseits nicht zugesagt und von uns ausnahmslos nicht geschuldet.

11.3. Eine Haftung und Ersatzpflicht unsererseits für mittelbare Schäden, Folgeschäden und Schäden Dritter wird ausdrücklich abbedungen. Eine Haftung unsererseits für außervertragliche Ansprüche ist ausgeschlossen.

11.4. Im Übrigen ist unsere Haftung aus unseren Tätigkeiten und Verrichtungen, insbesondere für Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist, gemäß diesen AGB, den ADSp, den Logistik-AGB und den allgemeingesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.

12. Haftungsauschlüsse und Haftungsbegrenzungen

12.1. Unsere Haftung ist durch Haftungsauschlüsse und Haftungsbegrenzungen gemäß diesen AGB, den ADSp 2107, den Logistik-AGB 2006, den relevanten nationalen oder internationalen etc. Bestimmungen (HGB, CMR etc.) beschränkt.

Hinweis: die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.

12.2. Haftungsausschlüsse

Wir sind von unserer Haftung befreit, soweit der Verlust bzw. die Beschädigung des Gutes oder die Überschreitung der Lieferfrist etwa auf eine der folgenden Ursachen bzw. Gefahren zurückzuführen ist:

12.2.1. fehlende oder mangelhafte Verpackung durch den Absender (Einlagerer), auch wenn diese offensichtlich ist. Wir sind nicht verpflichtet, die Verpackungsbedürftigkeit oder die Tauglichkeit der Verpackung zu kontrollieren und offensichtliche Verpackungsmängel gegenüber dem Absender (Einlagerer) zu rügen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Verpackungsmängel auf Kosten des Absenders (Einlagerers) zu beseitigen.
12.2.2.  Güter, die nach den zur Anwendung kommenden Beförderungs- bzw. Lagerbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese gelten auch uns gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt;
12.2.3. Behandeln, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln;
12.2.4. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Lösen von Verleimungen, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren, ausgesetzt ist;
12.2.5. ungenügende, fehlende oder unzulängliche Bezeichnung oder Nummerierung des Gutes
12.2.6. Aufbewahrung des Gutes im Freien wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach den Umständen untunlich war;
12.2.7. Diebstahl, Erpressung oder Raub oder eine andere strafbare Handlung;
12.2.8.  Kernenergie oder radioaktive, chemische, explosive,  feuergefährliche,  strahlende,  selbstent-zündliche, giftige, ätzende Stoffe und gefährliche Güter bzw. deren Auswirkungen und Reaktionen etc.,
12.2.9. die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen Ereignisses, das wir nicht verschuldet haben, wie etwa höhere Gewalt, Seuche, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, hoheitliche bzw. behördliche Verfügungen etc. jeder Art, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung des Gutes, Verzögerungen, Lade-, Beförderungs-, oder Entladehindernisse etc.).
12.2.10.  ein Verschulden des Verfügungs-/ Weisungsberechtigten,
12.2.11. eine nicht von uns oder unserem Beauftragten verschuldete Weisung des Verfügungs-berechtigten,
12.2.12. Umstände, die wir oder unserer Beauftragter nicht vermeiden und deren Folgen wir oder unser Beauftragter nicht abwenden konnten.

12.3. Haftungsbegrenzungen

12.3.1. Abweichend von der gesetzlichen Haftung des § 431 Abs. 1 HGB wird die von uns zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes zulässiger Weise auf einen Betrag von 2 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichtes begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Teilverlust oder teilweiser Beschädigung des Gutes gemäß § 431 Abs. 2 HGB. Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
12.3.2. Wegen Überschreitung der Lieferfrist haften wir abweichend von § 431 Abs. 3 HGB nur bis zur Höhe des einfachen Betrages der Fracht.

12.4. Der Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen bei Schadensverursachung durch leicht-fertiges Handeln oder Unterlassen, etwa gemäß 435 HGB und Ziffer 27 ADSp, wird einvernehmlich privatautonom abbedungen.

12.5.  Für Handlungen und Unterlassungen unserer Leute (Erfüllungsgehilfen etc.) haften wir abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich für Auswahlverschulden.

12.6. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung Anwendung.

12.7. Eine darüber hinausgehende Haftung oder ein weitergehender Ersatz unsererseits ist ausge-schlossen.

 13. Reklamation

13.1. Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste müssen uns gegenüber spätestens bei Ablieferung des Gutes schriftlich gerügt werden. Die Anzeige muss die Beschädigung oder den Verlust hinreichend deutlich kennzeichnen. Bei Nichteinhaltung dieser Rügeverpflichtung wird unwiderlegbar vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Diese Vermutung gilt auch, wenn uns ein äußerlich nicht erkennbarer Schaden oder Verlust nicht längstens innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

13.2. Für Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist wird die Anzeigefrist des § 438 Abs. 3 HGB auf acht Tage herabgesetzt. Wird uns die Überschreitung innerhalb dieser Frist nicht schriftlich angezeigt, führt dies zum Anspruchsverlust.

13.3. Ist ein Schaden bei einem Dritten, etwa einem Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer, Zwischen- oder Unterspediteur, Versicherer, einer Eisenbahn oder Gütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmern entstanden, so haften wir dafür nicht. Wir treten allerdings einen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem Auftraggeber auf dessen schriftliches Verlangen ab.

13.4. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Ansprüche im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Machen wir Ansprüche im Wege der Drittschadensliquidation geltend, sind uns sämtliche damit verbundenen Kosten zu ersetzen.

14. Leistungsstörungen

14.1. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne Angabe von Gründen, oder aus anderen als in 3.6. genannten, oder wird uns ein Auftrag demgemäß wieder entzogen, hat er uns der Auftraggeber abweichend von § 415 Abs. 2  Nr. 2 HGB bei Kündigung innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem vereinbarten Verladezeitpunkt eine Fautfracht in Höhe von 90 % (neunzig von hundert), ansonsten in Höhe von 50 % (fünfzig von hundert) der vereinbarten Fracht zu bezahlen, und uns jeweils zusätzlich allfällige Standgelder, sämtliche Schäden und von uns getätigte Aufwendungen zu ersetzen.

Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, gilt ergänzend § 415 Abs. 3 HGB.

14.2. Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein, oder wird die Ausführung der Fracht unmöglich, etwa durch Hindernisse vor Übernahme des Gutes oder aufgrund von Beförderungs- und Ablieferungshindernissen, gebührt uns ergänzend zu § 420 HGB die vereinbarte Fracht und zusätzlich eine angemessene Vergütung wenn die Gründe der Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Beförderung nicht unserem Risikobereich zuzurechnen sind.

14.3. Wir sind jederzeit aus wichtigem Grund nach unserer freien Wahl berechtigt, unsere Leistungen zeitweilig einzustellen oder die Leistungserbringung aufzuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Wurde das Gut bereits verladen, können wir es diesfalls auf Kosten des Auftraggebers sogleich entladen und für diesen auf dessen Gefahr und Kosten einzulagern. Lagern wir das Gut bei einem Dritten ein, haften wir nur für dessen sorgfältige Auswahl.

Ein derartiger wichtiger Grund ist beispielsweise

  • Nichteinhaltung der Be- oder Entladezeiten;
  • Beförderungs- und Ablieferungshindernis;
  • Nichterteilung einer (angeforderten oder erforderlichen etc.) Weisung;
  • Erteilung einer unausführbaren Weisung;
  • Übergabe von Gütern, welche von der Annahme oder Beförderung ausgeschlossen sind;
  • Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von erforderlichen Urkunden, Transport- bzw. Begleitpapieren, Auskünfte etc.;
  • mangelhafte Verpackung des Gutes;
  • mangelhafte Kennzeichnung des Gutes;
  • mangelhafte Beladung, Behandlung, Stauung etc. des Gutes durch den Absender oder Dritte;
  • Verstoß gegen gesetzliche etc. Bestimmungen bei der Leistungserbringung;
  • unvollständige oder unrichtige Angaben zum Gut, dessen Gefährlichkeit etc. oder zur Ausführung des Auftrages bei Auftragserteilung, im Frachtbrief etc.;
  • Zahlungsverzug, Gefährdung unserer Entgeltsforderungen, kritische Vermögenslage des Auftraggebers;
  • Umstände, welche die Vertragserfüllung für uns subjektiv wesentlich erschweren oder unmöglich machen bzw. aufgrund welcher eine weitere Leistungserbringung für uns subjektiv unzumutbar ist;

etc.

Ein Verschulden des Auftraggebers oder Dritter an der Verwirklichung einer dieser Gründe ist für dieses Vorgehen nicht Voraussetzung. Wir sind weder verpflichtet, dem Auftraggeber eine Nachfrist zu setzen, noch diesen um Weisungen zu ersuchen. Der Auftraggeber hat uns verschuldensunabhängig die vereinbarte Fracht in voller Höhe zu bezahlen und uns allfällige Standgelder, Lagergelder, Aufwendungen, Schäden und den entgangenen Gewinn etc. zu ersetzen. Wir sind bei diesem Vorgehen gegenüber dem Auftraggeber von jeder Haftung und jedem Ersatz befreit.

14.4. Ersatz für entgangenen Gewinn gebührt uns ohne Nachweis des tatsächlichen Betrages zumindest in Höhe von 75 % (siebzigfünf von hundert) der vereinbarten Bruttovertragssumme.

14.5. Eine Gefährdung unserer Forderungen aufgrund der Vermögenslage des Auftraggebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber uns gegenüber in Zahlungsverzug, gleich welcher Höhe, ist, gegen diesen Exekution geführt wird, gegen diesen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, oder sonstige begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen.

14.6. Lehnt der Empfänger die Annahme des Gutes ab, so steht uns für die Rückbeförderung ein angemessenes Entgelt, zumindest in Höhe der Fracht für die Hinbeförderung, zu.

14.7. Entstehen uns durch verzögerte Annahme des Gutes Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Im Fall der Annahmeverweigerung durch den Empfänger sind wir auch berechtigt, das Gut ohne vorherige Einholung von Weisungen auszuladen und auf Gefahr und Kosten des Absenders einzulagern. Lagern wir das Gut bei einem Dritten ein, haften wir nur für dessen sorgfältige Auswahl.

15.Verpackung des Gutes

15.1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, obliegt die (beförderungs-) sichere Verpackung des Gutes dem Absender und ist ausschließlich dieser für diese verantwortlich.

15.2. Unter „Verpackung“ ist nicht nur die Tätigkeit der eigentlichen Verpackung des Gutes zu verstehen, sondern auch die Sicherung von Gütern in und auf Lademitteln.

15.3. Nachstehende Mindestanforderungen hat die (beförderungs-) sichere Verpackung ausnahmslos zumindest zu erfüllen: sie muss das Gut gegen die normalen, bei einem ordnungsgemäßen Transport und den durch uns zu erbringenden Leistungen üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen, schützen. Hierzu gehören nicht nur plötzliche Bremsstöße, Auswirkungen der Fliehkraft beim Durchfahren von Kurven oder bei plötzlichen Ausweichmanövern, sondern auch Senkrechtschwingungen als Auswirkungen schlechter Straßenverhältnisse, Schütteln, Stoßen, Scheuern, Reiben und Drücken des Guts.  Bei Verpackung von Gütern auf Paletten oder sonstigen Lademitteln sind diese darauf so zu sichern, dass sie unter den vorgenannten Einwirkungen weder verrutschen, kippen etc. können.

15.4. Insbesondere für die Beförderung in Sammelgut und bei mehrmaligem Umschlag des Gutes hat dessen Verpackung besonderen Anforderungen zu entsprechen, welche über die Mindestanforderungen gem. 14.3. hinausgehen.

15.5. Wir sind zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber nicht verpflichtet.

15.6. Sofern wir für die Verpackung nicht ausdrücklich verantwortlich sind, trifft uns für Schäden aus Verpackungsmängeln keine Haftung.

15.7. Der Absender haftet uns für sämtlichen Schaden und auch entgangenen Gewinn, welcher an unseren Fahrzeugen, Betriebsmitteln etc. durch Verpackungsmängel unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

16. Lade- bzw. Entladezeit, Standgeld

16.1. Bei Verzögerungen mit dem Beginn des Be- bzw. Entladens oder der angemessenen Zeit des Be- bzw. Entladens gebührt uns ein angemessenes Standgeld.

16.2. Für die Lade- und Entladezeiten und deren Nichteinhaltung gelten die Bestimmungen der Ziffer 11. der ADSp.

16.3 Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle (z. B. Meldung beim Pförtner) und endet, wenn der Verlader oder Empfänger seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.

16.4. Bei Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) sind bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht jeweils maximal 2 Stunden für die Verladung bzw. die Entladung standgeldfrei. Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten in angemessenen Umfang. Von diesen standgeldfreien Zeiten abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden ausnahmslos nicht Vertragsinhalt und gelten als nicht beigesetzt.

16.5. Werden diese Ladezeiten überschritten, oder müssen wir etwa aufgrund von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen oder anlässlich der Einholung bzw. Ausführung von Weisungen oder aus anderen Gründen warten, sind wir berechtigt, als angemessen Vergütung für die Wartezeiten Standgeld zu verrechnen. Das Standgeld beträgt zumindest € 60,00 (Euro sechzig) pro angefangene Stunde Wartezeit. Standgeld gebührt ganzjährig, sieben Tage die Woche, täglich von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen. Zusätzlich sind wir berechtigt, sämtliche tatsächlichen Aufwendungen zu verrechnen.

17. Lademittel

17.1. Werden uns Güter auf Lademitteln (Paletten etc.) übergeben, sind wir nicht verpflichtet diese Lademittel zu tauschen, weder bei Übernahme noch bei Ablieferung. Anderslautende Aufträge sind für uns rechtlich unverbindlich.

17.2. Wir sind ausnahmslos berechtigt, die Annahme von Lademitteln (Tauschpaletten etc.) abzulehnen.

17.3. Eine Tauschverpflichtung für Lademittel übernehmen wir nur, wenn wir dies im Einzelfall zuvor schriftlich bestätigt haben und uns dafür eine angemessene Provision zugesagt wurde. Ohne schriftlichen Auftrag sind wir auch nicht verpflichtet, die Qualität getauschter Lademittel zu überprüfen und mangelhafte Lademittel zu reklamieren. Unsere Lademittel müssen gegen solche gleicher Art und Güte getauscht werden, ansonsten hat uns der Auftraggeber nach unserer Wahl die Qualitäts- bzw. Wertdifferenz auszugleichen, entweder in natura durch entsprechende Lademittel, oder durch Ausgleichszahlung. Für die Qualität der vom Empfänger uns oder unseren Erfüllungsgehilfen gegenüber getauschten Lademittel übernehmen wir keine Haftung.

17.4. Für jeden Lademitteltausch und das Lademittelhandling etc. gebührt uns eine angemessene Provision.

17.5. Nicht getauschte Lademittel hat uns der Auftraggeber auf seine Kosten in jedem Fall binnen acht Tagen in natura in gleicher Art und Güte an unserem Unternehmenssitz oder an einem ihm von uns schriftlich bekanntgegebenen anderen Erfüllungsort rückzuerstatten (Bringschuld), andernfalls sind wir berechtigt, ohne Mahnung oder Inverzugsetzung für diese einen angemessenen Wertersatz, eine angemessene Provision und unsere Kosten in Rechnung zu stellen. Für Europaletten (EPAL) durchschnittlicher Güte beträgt der Wertersatz zumindest 10 Euro/zzgl. MWSt je Stück.

18. Besondere Pflichten des Auftraggebers für Fulfillmentleistungen

Der Auftraggeber hat uns von sich aus bei der Erbringung unserer vertraglichen Leistungen in jeder Hinsicht bestmöglich zu unterstützen. Dazu hat uns der Auftraggeber im Besonderen alle erforderlichen Mitteilungen, Angaben und Urkunden rechtzeitig und vollständig zukommen zu lassen, sowie zur bestmöglichen Abwicklung der uns erteilten Aufträge in den seiner Verantwortung und (ausschließlichen) Einflussnahme unterliegenden Bereichen (eigenes Unternehmen, eigene Erfüllungsgehilfen etc.) sämtliche Abläufe optimal zu organisieren und alle erforderlichen Voraussetzungen bestmöglich zu schaffen und umzusetzen, schließlich auch uns von sich aus sämtliche Hilfestellungen zu leisten, welche insbesondere für eine vereinbarungs- und ordnungsgemäße, pünktliche, wie auch wirtschaftliche und effiziente Leistungserbringung durch uns, und für das Erreichen sämtlicher Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen erforderlich und förderlich sind.

Verstößt der Auftraggeber gegen eine dieser Verpflichtungen ist er verschuldensunabhängig für dadurch kausal verursachte Schäden, Verluste, Verzögerungen etc.  selbst verantwortlich und trifft uns dafür weder eine Haftung noch eine Ersatzpflicht. Vielmehr hat uns der Auftraggeber verschuldensunabhängig und betraglich unbegrenzt sämtlich dadurch verursachten Aufwendungen, Kosten, Schäden etc. zu ersetzen.

19. Verjährung der Ansprüche

Sämtliche Ansprüche uns gegenüber verjähren unabhängig vom Rechtsgrund ihrer Entstehung und vom Grad des Verschuldens in einem Jahr. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

20. Abtretungsverbot

Eine Abtretung der Rechte oder Forderungen des Auftraggebers an Dritte ist generell ausgeschlossen.

21. Aufrechnungsverbot

Gegenüber unseren Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen ausnahmslos unzulässig.

22. Adresse und Benachrichtigungen

22.1. Der Auftraggeber hat uns seine Adresse und etwaige Adressenänderung unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die letzte uns bekanntgegebene Adresse maßgebend und kann unter dieser Zustellungen an den Absender rechtswirksam erfolgen.

22.2. Wir brauchen ohne besonderen schriftlichen Auftrag Benachrichtigungen nicht eingeschrieben und Urkunden aller Art nicht versichert zu versenden. Aus einem Verlust solcher Sendungen haften wir nicht.

22.3. Wir sind nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffende Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass mit dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart oder der Mangel der Echtheit oder der Befugnis offensichtlich erkennbar ist.

23. Schriftformerfordernis

Abänderungen oder Ergänzungen von Vereinbarungen mit uns bedürfen ausnahmslos der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, mit welcher von diesem Formerfordernis abgegangen werden soll.

24. Gerichtsstand und Erfüllungsort, geltendes Recht

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen.

25. Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

An   die   Stelle   der   unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren  Wirkungen  der wirtschaftlichen  Zielsetzung  möglichst  nahe  kommen,  die  die  Vertragsparteien mit  der  unwirksamen  beziehungsweise  undurchführbaren  Bestimmung  verfolgt haben

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

26. Überschriften zu diesen AGB

Die Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der Übersicht und sind ohne Bedeutung für die Interpretation der einzelnen Bestimmungen.